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Mit Siegmund zum Verfassungsbruch

Die AfD Sachsen-Anhalt im Siegestaumel. Das im Juli 2026 von Spitzenkandidat Ulrich Siegmund auf dem Magdeburger Landesparteitag vorgestellte 100-Tage-Programm bündelt zehn migrations-, bildungs- und medienpolitische Sofortmaßnahmen, die im Falle einer Regierungsübernahme nach der Landtagswahl exekutiv umgesetzt werden sollen. Verfassungsrechtlich jedoch sind die meisten davon mehr als fraglich. Teilweise würden sie - wie beider Inklusion oder das pauschalen Zwangsarbeit - ganz sicher einen Bruch derselben bedeuten. Wieder ein Baustein mehr für die Begründung eines Verbotsverfahrens. Eine Regierungsübernahme in Sachsen-Anhalt könnte somit tatsächlich den letzten Beleg dafür liefern, dass ein Parteienverbot nicht nur notwendig, sondern auch unabwendbar ist. Wenn nämlich die selbsternannte Alternative versucht, diese Punkte umzusetzen.


Von Dirk Neubauer






Wenn man sich mit dem populistischen Glanzstück oder besser, dem zu Papier gebrachten feuchten Traum des ostdeutschen Stammtisches einer Prüfung unterzieht, dann stellt man schnell fest: Das Sammelsurium an ausländerfeindlichen Parolen, ist eine juristische Kopfsteinpflasterstraße. Denn: Wissenschaftliche Analysen und staatsrechtliche Standardkommentare wie der Grundgesetz-Kommentar von Maunz/Dürig verdeutlichen, dass zentrale Kernforderungen des Sofortprogramms im eklatanten Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung stehen.


Dies deckt sich auch mit dem jüngst im Juni 2026 vorgelegten umfassenden Rechtsgutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), das der Partei ein systematisch verfassungswidriges, auf die rechtliche Abwertung von Minderheiten abzielendes Politikkonzept attestiert.


Besonders deutlich wird dieser verfassungsrechtliche Konflikt in der geforderten Migrations- und Arbeitsmarktpolitik. Die AfD plant eine flächendeckende, pauschale gemeinnützige Arbeitspflicht für Asylbewerber. Was im einfachen Recht über § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als behördliche Einzelfallmaßnahme im engen Rahmen zulässig ist, verstieße als pauschales Zwangsinstrument unmissverständlich gegen das in Art. 12 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerte Verbot der Zwangsarbeit, welches Arbeitsverpflichtungen außerhalb von gerichtlich angeordneten Freiheitsentzügen strikt untersagt.


Gekoppelt mit der Androhung, die Existenzgrundlage bei Verweigerung vollständig zu entziehen, kollidiert das Vorhaben zudem mit dem verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das das Bundesverfassungsgericht in wegweisenden Urteilen – insbesondere im Urteil zu den Hartz-IV-Sanktionen von 2019 sowie im AsylbLG-Grundsurteil von 2012 – unmittelbar aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitet hat.


Im Bildungsbereich sieht das Sofortprogramm die Abschaffung von Integrationsmodellen und die Errichtung separater Sonderklassen für Kinder vor, deren Eltern lediglich über einen befristeten Aufenthaltsstatus verfügen. Diese an den Status der Eltern gekoppelte Segregationspolitik verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das spezifische Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG, das Benachteiligungen aufgrund der Herkunft oder Heimat verbietet.

Zudem ignoriert die Forderung die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG. Das Gericht hat wiederholt bekräftigt, dass das Recht auf schulische Bildung und der gleichberechtigte Zugang zum Bildungssystem jedwedem Kind zusteht, das sich im Bundesgebiet aufhält, weshalb eine institutionelle Isolation und Herabstufung von Schülergruppen nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Kriterien materiell verfassungswidrig ist.


Die medienpolitische Kernforderung des Programms – der vollständige Ausstieg aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch die einseitige Kündigung des Rundfunkstaatsvertrags – scheitert an der föderalen Pflicht zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. In einer jahrzehntelangen, gefestigten Linie von den frühen Fernsehurteilen bis hin zu jüngeren Beschlüssen zur Rundfunkfinanzierung hat das Bundesverfassungsgericht statuiert, dass der Staat eine Schutz- und Funktionspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk besitzt. Er muss dessen Existenz, Staatsferne und bedarfsgerechte Finanzierung als Garanten für eine plurale, freie Meinungsbildung sichern. Ein einseitiger, ersatzloser Rückzug eines Bundeslandes aus dieser Verpflichtung mit dem Ziel, die Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zerschlagen, ist mit diesem Verfassungsauftrag unvereinbar.


Und auch die Lieblingsstrecke der AfD, die politische Bildung in diesem Land zu Fall zu bringen, verletzen die Rechtsaußenpatrioten die Verfassung:


Die angekündigten selektiven Mittelstreichungen für zivilgesellschaftliche Demokratieprojekte und parteinahe Stiftungen – bei gleichzeitigem Aufbau einer landeseigenen Kampagne namens „#deutschdenken“ – verletzen fundamentale Prinzipien des Parteien- und Staatsrechts.


Das Bundesverfassungsgericht hat erst in seinem Urteil zur Stiftungsfinanzierung im Jahr 2023 untermauert, dass die Vergabe staatlicher Mittel an das Gebot der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und das strikte staatliche Neutralitätsgebot geknüpft ist. Die gezielte finanzielle Austrocknung unliebsamer politischer Bildungsarbeit oder weltanschaulicher Gegner aus rein ideologischen Motiven stellt einen Missbrauch staatlicher Haushaltsmacht dar.


Da das Landesrecht im deutschen Kompetenzgefüge zudem stets dem Bundesrecht unterworfen ist (Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“), bewerten Juristen das 100-Tage-Programm in seinen wesentlichen Säulen als eine Sammlung populistischer Absichtsbekundungen, die im Falle eines Realisierungsversuchs umgehend durch die Landesverfassungsgerichte oder das Bundesverfassungsgericht mittels einstweiliger Anordnungen suspendiert und für nichtig erklärt würden.


Alles in allem kann man davon ausgehen, dass die Lage für die AfD mit diesem ehrlichen Ausblick auf ihre wahren Pläne ein fest für die Juristen werden wird. Und damit vielleicht auch endlich für die Rettung der Demokratie. Allerdings müssen sich die Menschen, die diese Partei wählen ebenfalls langsam fragen, ob sie dies wirklich alles mittragen und damit am Ende auch ermöglichen wollen. Den Wahlzettel zum Wutzettel zu machen. Dies war historisch gesehen noch nie ein Erfolgsmodell. Unsere eigene Geschichte ist beispiel genug eben genau dafür. Und dies so zu bennen, ist nicht nur eine Meinungsäußerung. Die Faktenlage, die in den vergangenen Jahren gesammelt wurde, ist eindeutig. Und Fakten sind Fakten. Kein Gefühl. Keine Verletzung und kein trotziges Aufstampfen mit den Füßen. Es wird Zeit, diese Partei in ihre Schranken zu verweisen.




 
 
 

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