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Warum das neue Gutachten das AfD-Verbot nun zur Pflicht macht!


Von Dirk Neubauer


Ein neues Gutachten führte dieser Tage zu einem politischen Beben in der Republik. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) recherchierte 13 Monate lang, finanziert durch eine Million Euro Spendengeld von ganz normalen Leuten, zur Frage der Verfassungsfeindlichkeit der AfD. Das Ergebnis ist ein wahres Beweiswerk von 1.500 Seiten und einer noch einmal so großen Faktensammlung. Und es ist eindeutig: Die AfD ist verfassungsfeindlich. Warum ist das jetzt wirklich wichtig? Weil das Team alles durch die juristische Brille des Verfassungsgerichts beleuchtet hat. Aus Millionen von Datenpunkten wurde mittels KI und unabhängiger Prüfung durch Juristen und nahmhafte Verfassungsrechtler 2.500 handfeste und gerichtsfeste Beweise gefiltert, die der hohen Hürde des Parteienverbotes entsprechen. Damit liegt nun eine Grundlage für die Politik vor, endlich zu handeln. Ab jetzt kann keiner mehr sagen: Wir haben nichts in der Hand. In meinem Podcast (hier) erkläre ich, warum dies ein außerordentlicher Moment ist. Eine Woche vor dem Bundesparteitag in Erfurt wird aus der gefühlt geführten Debatte ein konkreter juristischer Fall. Hier im Blog habe ich die wesentlichen Punkte aufgearbeitet. Auch das Gutachten findet sich zum Download. Ein historischer Moment. Es wird Zeit zu handeln. Wer es jetzt nicht tut, macht sich mitschuldig.   


zum Podcast:


 


Einleitung und verfassungspolitischer Kontext


Die am 25. Juni 2026 vorgelegte wissenschaftliche Untersuchung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) markiert einen entscheidenden Wendepunkt in der verfassungsrechtlichen und politischen Debatte über ein potenzielles Verbotsverfahren gegen die „Alternative für Deutschland“ (AfD) nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Die unter der Federführung des Chief Jurists Dr. Bijan Moini und eines achtköpfigen interdisziplinären Expertenteams erarbeitete Studie wurde über einen Zeitraum von 13 Monaten hinweg aus privaten Spenden von über 20.000 Unterstützern mit einem Budget von rund einer Million Euro finanziert. 


Die wissenschaftliche Unabhängigkeit sowie die methodische Stringenz dieses 1.500 Seiten umfassenden Gutachtens wurden durch die namhaften Staatsrechtslehrer*innen Prof. Dr. Christoph Möllers und Prof. Dr. Sophie Schönberger gutachterlich geprüft und bestätigt.   Die Veröffentlichung erfolgt in einer Phase zugespitzter verfassungspolitischer Dynamik. Zwar stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD im Frühjahr 2025 nach mehrjähriger Prüfung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein, doch wurde diese behördliche Klassifizierung im Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht Köln am 26. Februar 2026 vorläufig ausgesetzt. Die Kölner Richter argumentierten, dass sich im Rahmen des summarischen Eilverfahrens eine die Gesamtpartei beherrschende verfassungsfeindliche Grundtendenz noch nicht mit der für eine solche Einstufung erforderlichen Gewissheit feststellen lasse. Das GFF-Gutachten setzt an diesem verfahrensrechtlichen Dilemma an. Im Gegensatz zu behördlichen Berichten, die dem verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisinteresse dienen, fokussiert sich die GFF-Arbeit exklusiv auf die prozessualen und materiellen Hürden eines Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Durch eine strikte begriffliche Trennung zwischen reiner Ideologie und tatsächlichen, rechtlich konkretisierten Handlungsabsichten soll dem Vorwurf einer politisierten Gesinnungsjustiz begegnet und eine argumentative Stabilität gewährleistet werden, die auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat.  

 

Methodischer Aufbau und empirisches Fundament

Um eine möglichst lückenlose Erfassung des tatsächlichen politischen Willensbildungsprozesses der AfD zu gewährleisten, wählte das Autorenkollektiv ein interdisziplinäres Untersuchungsdesign. Die empirische Basis der Arbeit zeichnet sich durch eine erhebliche Dichte aus und stützt sich im Kern auf die automatisierte sowie qualitative Auswertung von über drei Millionen Datenpunkten. Im Gegensatz zum Bundesamt für Verfassungsschutz, das parlamentarische Debattenbeiträge und Anträge aus prozessualer Vorsicht weitgehend ausspart, bezieht das GFF-Gutachten die gesamte Bandbreite des formellen parlamentarischen Handelns auf Bundes- und Landesebene explizit in die Bewertung ein.   

  

Die massenhafte Datenerhebung wurde über eine komplexe informationstechnologische Pipeline bereinigt, indexiert und mittels des Sprachmodells Qwen3-235B-A22B vorsortiert. Um das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip in dubio pro libertate auf empirischer Ebene abzusichern, unterlag die quantitative Filterung strengen Ausschlusskriterien. So wurden Beiträge, die sich ohne systematische Verallgemeinerung auf singuläre Kriminalitätsereignisse bezogen oder rein polemische Kritik an Regierungsorganen äußerten, konsequent aussortiert. Die verbliebenen, hochgradig verdächtigen Dokumente wurden in einem doppelblinden Verfahren von mindestens zwei Juristen unabhängig voneinander auf ihre juristische Belastbarkeit und Subsumtionstauglichkeit geprüft.   


Teil 1: Programmatische Evolution, Machtzentren und das neurechte Vorfeld


Programmatische Entwicklungsphasen und Strömungskämpfe


Die Evolution der AfD vollzog sich nicht als linearer Prozess, sondern als eine Abfolge radikalisierender Zäsuren, in deren Verlauf gemäßigte Kräfte sukzessive verdrängt oder marginalisiert wurden. Das Gutachten rekonstruiert diese Entwicklung anhand von fünf distinkten Phasen :   


  • Formierungsphase (2013–2014): Dominiert von einer wirtschaftsliberalen, akademisch geprägten Führungselite um den Gründer Bernd Lucke, stand die Euroskeptizismus- und Fiskalpolitik im Zentrum der Programmatik.   

  • Migrationspolitische Wende (2015–2016): Der Essener Parteitag 2015 markiert die erste existenzielle Richtungsentscheidung, die in der Abspaltung des Lucke-Flügels und einer thematischen Neuausrichtung auf die Asyl- und Zuwanderungspolitik unter Frauke Petry mündete.   

  • Völkisch-nationalistische Konsolidierung (2017–2019): Der Konflikt um die radikalen Positionen des Thüringer Landesvorsitzenden Björn Höcke führte zum innerparteilichen Scheitern und schlussendlichen Austritt Petrys, wodurch völkisch-nationalistische Kräfte an strukturellem Einfluss gewannen.   

  • Dominanz des Flügels (2019–2022): Die völkisch-nationalistische Sammlungsbewegung „Der Flügel“ etablierte ihre ideologische Vormachtstellung in der Gesamtpartei. Die formelle Auflösung der Gruppierung im Jahr 2020 änderte hieran wenig, da sich deren Positionen und Personalnetzwerke zu diesem Zeitpunkt bereits tief in den formalen Entscheidungsstrukturen der Gesamtpartei verankert hatten.   

  • Professionalisierung und Machtkonsolidierung (2022–2025): Diese Phase ist geprägt von einer organisatorischen Stabilisierung und dem Aufstieg einer jüngeren Generation, die einen scheinbar professionelleren Habitus pflegt, inhaltlich jedoch lückenlos an das radikale Spektrum anknüpft.   


Informelle Machtstrukturen und das Münzenmaier-Netzwerk

Neben den formalen Parteiorganen identifiziert die GFF ein hochgradig effektives, informelles Machtnetzwerk um den Bundestagsabgeordneten Sebastian Münzenmaier. Dieses Netzwerk formierte sich im Nachgang des Riesaer Bundesparteitags im Jahr 2022 mit dem strategischen Ziel, offene Richtungsstreitigkeiten auf Parteitagen zu unterbinden, indem Kandidatenlisten und inhaltliche Anträge bereits im Vorfeld über informelle Kanäle koordiniert und im Konsensweg durchgesetzt werden. Das Netzwerk, dem einflussreiche Funktionäre wie Dennis Hohloch, Hannes Gnauck und Alexander Jungbluth angehören, fungiert als Bindeglied zwischen verschiedenen Landesverbänden und agiert in enger Abstimmung mit dem Höcke-Lager. Es stützt maßgeblich die Doppelspitze aus Alice Weidel und Tino Chrupalla, wobei insbesondere Weidels Positionierung als Kanzlerkandidatin für die Bundestagswahl 2025 auf der taktischen Absicherung durch diese informelle Achse beruhte.   


Jugendorganisationen und institutionelle Kontinuität

Ein zentraler Radikalisierungsmotor der Partei war über Jahre hinweg die Junge Alternative (JA), deren offene Verbindungen zur außerparlamentarischen extremen Rechten und deren völkische Programmatik zur Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz führten. Um dem juristischen Druck und einer drohenden Insolvenz oder einem Vereinsverbot zu begegnen, leitete die Mutterpartei die schrittweise Auflösung der JA ein. Das GFF-Gutachten belegt jedoch eine lückenlose personelle und programmatische Kontinuität zur Nachfolgeorganisation Generation Deutschland (GD). Unter der Führung des Brandenburger Landtagsabgeordneten Jean-Pascal Hohm übernimmt die GD die alten JA-Strukturen und dient weiterhin als Scharnier zur extremen Rechten.   


Die Unvereinbarkeitsliste als Instrument strategischer Ambivalenz

Die formelle Abgrenzung der AfD von rechtsextremistischen Organisationen über die sogenannte „Unvereinbarkeitsliste“ wird im Gutachten als taktisches Manöver dechiffriert, das primär der juristischen Selbstabsicherung dient. In der politischen Praxis unterscheidet die Parteiführung bewusst zwischen einer formalen Mitgliedschaft und einem kontinuierlichen inhaltlich-strategischen Austausch. Dies ermöglicht eine enge Kooperation mit verfassungsfeindlichen Akteuren des neurechten Vorfelds :   


  • Identitäre Bewegung (IB): Ehemalige Kader und Aktivisten der IB sind in erheblichem Umfang als Mitarbeiter von AfD-Abgeordneten im Bundestag und in den Landtagen beschäftigt, wodurch ein kontinuierlicher Ressourcentransfer in die außerparlamentarische Szene stattfindet.   


  • Institut für Staatspolitik (IfS) in Schnellroda: Das von Götz Kubitschek geleitete Institut fungiert als ideologische Kaderschmiede der Partei. AfD-Funktionäre nutzen das IfS regelmäßig für Schulungen und strategische Konsultationen.  

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  • Ein Prozent: Das rechtsextreme Bürgernetzwerk arbeitet operativ eng mit der AfD zusammen, insbesondere im Bereich der Kampagnenführung, der Medienproduktion und bei der Organisation von Wahlbeobachtungen.   

  • Compact-Magazin: Das von Jürgen Elsässer geleitete Medienunternehmen agiert als publizistisches Kampfblatt der Partei. Trotz des im Juli 2024 erlassenen und am 24. Juni 2025 vom Bundesverwaltungsgericht aus Proportionalitätsgründen aufgehobenen Vereinsverbots besteht die enge personelle und inhaltliche Verzahnung über gemeinsame Veranstaltungen und exklusive Medienpartnerschaften fort.   


Teil 2: Dogmatische Grundlagen und Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe


Die rechtswissenschaftliche Kernleistung des Gutachtens liegt in der dogmatischen Präzisierung der vom Bundesverfassungsgericht im „NPD II“-Urteil von 2017 und dem Finanzierungsausschlussverfahren 2024 entwickelten Maßstäbe. Die Autoren entwickeln ein dreistufiges Prüfungsprogramm, das eine klare Abgrenzung verfassungsfeindlicher Dieses Modell trennt strikt zwischen der reinen Ideologie einer Partei – die für sich genommen kein Verbot tragen kann, sondern lediglich eine Auslegungs- und Prognosefunktion besitzt – und den tatsächlich angestrebten Zielen in Form von konkreten rechtlichen Maßnahmen sowie dem tatsächlichen Verhalten der Anhänger.   


Ein Verstoß gegen das Schutzgut der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Gestalt der „elementaren Rechtsgleichheit“ liegt nach der GFF-Dogmatik dann vor, wenn eine Ungleichbehandlung kumulativ drei Kriterien erfüllt :   


  • Sie knüpft an ein für die betroffene Person unveränderliches oder nur schwer veränderbares persönliches Merkmal (wie Herkunft, Abstammung oder religiöse Identität) an.   

  • Sie begründet durch eine bewusste rechtliche Abwertung oder soziale Demütigung einen schwerwiegenden Nachteil in der Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten.   


  • Sie erweist sich als willkürlich, weil für die vorgenommene Differenzierung keinerlei tragfähiger, am Gemeinwohl orientierter Sachgrund angeführt werden kann.   


Für das Tatbestandsmerkmal des „Daraufausgehens“ verlangt das Gutachten den Nachweis eines planvollen Vorgehens zur Erlangung exekutiver Macht, gekoppelt mit einer hinreichenden Potentialität. Dies bedeutet, dass die Partei über die realistische Möglichkeit verfügen muss, ihre verfassungsfeindlichen Absichten auch tatsächlich gesetzgeberisch oder administrativ zu implementieren. Einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus bedarf es für das Verbot hingegen nicht; diese stellt lediglich ein mögliches, aber nicht zwingendes Indiz dar.   


Teil 3: Materielle Prüfung der Verfassungswidrigkeit

Systematische Beeinträchtigungen der Menschenwürde


Muslimfeindlichkeit als rassistisch motiviertes Ausschlusskonzept

Das Gutachten weist nach, dass sich die ablehnende Haltung der AfD gegenüber dem Islam nicht in einer zulässigen religionskritischen Debatte erschöpft, sondern auf die weitgehende rechtliche Ausgrenzung praktizierender Muslime aus dem öffentlichen Leben abzielt. Als verfassungsfeindliche Ziele werden primär das im Bundestagswahlprogramm 2025 geforderte, absolute Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst und an Bildungseinrichtungen sowie die in mehreren Landeswahlprogrammen verankerten Verbote von Minarettbauten, Muezzinrufen und Moscheen qualifiziert. Da diese Maßnahmen die Religionsausübung einer spezifischen Gruppe an unveränderliche Merkmale knüpfen und im Kern auf deren Unsichtbarkeit im öffentlichen Raum abzielen, verletzen sie die elementare Rechtsgleichheit.   


Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs

Ein zentraler verfassungsrechtlicher Verstoß liegt in den konkreten gesetzgeberischen Initiativen der AfD zur Etablierung eines ethnischen Staatsbürgerschaftskonzepts. Die Partei strebt nicht nur die Rückkehr zum reinen Abstammungsprinzip (ius sanguinis) an, sondern fordert die rechtliche Schlechterstellung und systematische Ausbürgerung bestimmter Gruppen deutscher Staatsbürger. Dies konkretisiert sich in Anträgen zur Ausweitung der Verlusttatbestände bei doppelter Staatsbürgerschaft und der gezielten Ausbürgerung straffälliger oder als „nicht integrierbar“ eingestufter natürlicher Personen. Die existenzielle Bedrohung durch einen potenziellen Entzug des Staatsbürgerstatus verletzt betroffene Deutsche mit Migrationsgeschichte unmittelbar in ihrer elementaren Rechtsgleichheit, da sie dauerhaft in einen Zustand rechtlicher Unsicherheit versetzt werden.   


Flankiert wird dieses exkludierende Konzept durch eine diskriminierende Bevölkerungspolitik. Das Gutachten verweist auf Anträge der AfD-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 21/2034) und das Landtagswahlprogramm Sachsen 2024, wonach staatliche Geburtenhilfen und finanzielle Zuschüsse (wie das „Babybegrüßungsgeld“ oder landeseigene Familienkredite) exklusiv an Paare gezahlt werden sollen, bei denen beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Mehrstaatigkeit besitzen.   



Systematische Abwertung und Gefährdung von Schutzsuchenden


Das asylpolitische Konzept der AfD zielt auf die vollständige Entwertung des verfassungs- und völkerrechtlichen Schutzsystems. Auf materieller Ebene nimmt die Partei bei der geforderten „ausnahmslosen“ Abschiebung von Straftätern und sogenannten „Gefährdern“ sehenden Auges in Kauf, dass Personen in Herkunftsländer rückgeführt werden, in denen ihnen Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Da diese Praxis im Bundestagswahlprogramm 2025 verankert ist und von führenden Funktionären vehement eingefordert wird, liegt hierin eine unmittelbare Verletzung des menschenwürdegebundenen Abschiebungsschutzes aus Artikel 1 Absatz 1 GG.   

Zudem plant die AfD eine soziale und räumliche Segregation von Asylbewerbern. Dies dokumentiert sich im Regierungsprogramm Sachsen-Anhalt 2026, das die dauerhafte Unterbringung von Flüchtlingskindern in separaten „Sonderklassen“ abseits des Regelschulsystems über deren gesamte Schullaufbahn fordert. In Brandenburg fordert die dortige Landtagsfraktion (Drs. 7/10150) zudem pauschale Betretungsverbote für Schutzsuchende und vollziehbar Ausreisepflichtige bei öffentlichen Veranstaltungen. Solche segregierenden Maßnahmen dienen keinem sachlichen Sicherheitsinteresse, sondern bezwecken die physische Absonderung und Stigmatisierung einer als minderwertig markierten Personengruppe im öffentlichen Raum.   


Herabwürdigung geschlechtlicher und sexueller Minderheiten

Das Gutachten attestiert der AfD eine gefestigte, LGBTIQ-feindliche Grundtendenz. In über 100 dokumentierten Fällen verletzten offizielle Parteiverlautbarungen und Reden von Funktionären den verfassungsrechtlich geschützten Achtungsanspruch von Transpersonen und homosexuellen Menschen. Auf programmatischer Ebene schlägt sich dies in Anträgen zur strafrechtlichen Kriminalisierung kindgerechter Aufklärungsangebote über sexuelle Vielfalt und dem geforderten Verbot geschlechtsangleichender medizinischer Maßnahmen nieder.   


Systematische Beeinträchtigungen des Demokratieprinzips

Kriminalisierung und Unterdrückung politischer Gegner

Ein wesentlicher, in der bisherigen Verbotsdebatte unterschätzter Aspekt ist das Ziel der AfD, den demokratischen Wettbewerb durch die Kriminalisierung politischer Konkurrenten dauerhaft zu beschädigen. Über 220 verifizierte Belege belegen, dass hochrangige AfD-Funktionäre – darunter Weidel, Höcke und Springer – fordern, Politiker anderer Parteien für reguläre, demokratisch legitimierte politische Entscheidungen in der Migrations-, Corona- oder Energiepolitik strafrechtlich zu belangen, zu verhaften oder vor Sondergerichte zu stellen.   

Die systematische Androhung von Haftstrafen für missliebige politische Weichenstellungen entfaltet eine stark einschüchternde Wirkung auf den gesamten politischen Willensbildungsprozess. Sie zielt darauf ab, die Offenheit des politischen Diskurses zu beseitigen, indem Mandatsträger an der freien Ausübung ihres Mandats gehindert werden.   


Das Verhältnis zum Parlamentarismus: Keine Absicht zur Systembeseitigung


In Abgrenzung zu den Analysen des Bundesamtes für Verfassungsschutz kommt das GFF-Gutachten zu einer differenzierten Einschätzung hinsichtlich des Vorwurfs der Systemabschaffung. Obwohl die AfD staatliche Institutionen, das Parlament und freie Medien im täglichen Diskurs aggressiv delegitimiert, lässt sich aus diesen Verlautbarungen nicht ableiten, dass die Partei die parlamentarische Demokratie als solche beseitigen möchte. Die GFF weist nach, dass die AfD vielmehr eine Stärkung direktdemokratischer Elemente nach Schweizer Vorbild, die Begrenzung der Mandatszahlen und die Direktwahl des Bundespräsidenten fordert. Diese Bestrebungen stellen eine legitime, verfassungskonforme Forderung nach einer Reform des bestehenden Regierungssystems dar und rechtfertigen ein Parteiverbot mangels Systembeseitigungsabsicht in diesem Punkt nicht.   


Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips

Hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) agiert die GFF in der Subsumtion ebenfalls zurückhaltend. Zwar sind schwerwiegende Angriffe von Funktionären auf die Unabhängigkeit der Gerichte dokumentiert – so drohte der sächsische Bundestagsabgeordnete Matthias Moosdorf Richtern im Februar 2026 via Social Media mit Massenfestnahmen wegen Rechtsbeugung in Anlehnung an US-amerikanische Praktiken, und Beatrix von Storch forderte, Richtern wegen missliebiger Urteilsbegründungen direkt den Prozess zu machen –, doch fehlt es diesen Entgleisungen an der notwendigen quantitativen Systematik. Mit bundesweit lediglich rund 20 verifizierten Vorfällen dieser Art lässt sich eine die Gesamtpartei beherrschende, rechtsstaatsfeindliche Grundtendenz im Sinne des Artikel 21 Absatz 2 GG derzeit nicht hinreichend belegen.   


Vergleichende Systematik: Das Klassenmodell im Spiegel der NPD-Rechtsprechung


Das verfassungsfeindliche Potenzial der AfD offenbart sich in seiner vollen Tiefe erst durch einen systematischen Abgleich mit der Programmatik der NPD, die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 rechtsverbindlich als verfassungsfeindlich eingestuft wurde. Die GFF rekonstruiert anhand dieses Vergleichs ein hochgradig koordiniertes, rassistisch geprägtes Gesamtkonzept der AfD, das in seinen praktischen Auswirkungen der NPD in nichts nachsteht und ein hierarchisches Klassenmodell etabliert.   

Rechtlicher Status im Klassenmodell

Betroffene Personengruppen

Konkrete gesetzgeberische Maßnahmen der AfD

Dogmatischer Verstoß gegen die FDGO

Klasse 1: Vollstatus

Ethnisch deutsche Staatsbürger ohne Migrationshintergrund.

Ausschließlicher Bezug staatlicher Familien- und Geburtenförderung.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch ethnische Privilegierung.

Klasse 2: Prekarisierter Bürgerstatus

Eingebürgerte Deutsche; Staatsbürger mit doppelter Staatsangehörigkeit.

Erleichterter Entzug der Staatsbürgerschaft bei Straffälligkeit; Erfassung in ethnisierten Statistiken.

Verletzung des egalitären Bürgerstatus und der elementaren Rechtsgleichheit.

Klasse 3: Segregierter Schutzstatus

Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge.

Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen; Beschulung in dauerhaften Sonderklassen.

Verletzung des Diskriminierungsverbots und soziale Herabwürdigung.

Klasse 4: Physischer Mindeststatus

Geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Personen.

Abschiebung trotz Foltergefahr; Reduktion der Gesundheitsversorgung; Asylbwerberleistungen nur als Sachleistungen („Brot, Bett, Seife“).

Verletzung des Rechts auf Leben, körperliche Unversehrtheit und ein menschenwürdiges Existenzminimum.


Die systemische Schutzlücke und verfassungsprozessuale Prognose

Die verfassungsprozessuale Relevanz des Gutachtens verdichtet sich in dem Nachweis, dass das politische Konzept der AfD bei einer potenziellen Machtübernahme zu einer systemischen Schutzlücke führen würde, die mit den herkömmlichen rechtsstaatlichen Mitteln nicht mehr korrigiert werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass staatliche Grundrechtsverletzungen im Regelfall durch den nachträglichen Individualrechtsschutz der Fachgerichte effektiv eingehegt werden können. Das Konzept der AfD zielt jedoch darauf ab, genau diese rechtsstaatlichen Abwehrmechanismen strukturell auszuschalten :   


  • Exekutive Irreversibilität: Wesentliche Kernpunkte des Parteiprogramms – wie die sofortige und ausnahmslose Abschiebung von Gefährdern ohne Einzelfallprüfung – lassen sich unmittelbar durch exekutive Weisungen an die nachgeordneten Polizeibehörden umsetzen. Da Abschiebungen in Folterstaaten irreparable Fakten schaffen, versagt der nachträgliche Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte in diesen Fällen strukturell.  


  • Dismantling der Justizkontrolle: Das politische Konzept der AfD sieht die gezielte Abschaffung des individuellen, einklagbaren Schutzanspruchs im Asylrecht und die Ersetzung der Duldung durch eine reine Bescheinigung der Ausreisepflicht vor. Dadurch wird den betroffenen Personen die prozessuale Grundlage entzogen, um Grundrechtsverletzungen überhaupt gerichtlich geltend machen zu können.   


  • Klima der Einschüchterung: Die andauernde, systematische Bedrohung politischer Gegner mit strafrechtlicher Verfolgung und die Einschüchterung von Richtern entfalten eine präventive Wirkung, die den rechtsstaatlichen Kontrollwillen der beteiligten Akteure bereits im Vorfeld lähmen soll.  



Das Gutachten gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die üblichen Sicherungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber dem realen Machtstreben der AfD versagen. Da die Partei über das notwendige Potential und ein planvolles Vorgehen zur Erlangung der Regierungsmacht verfügt, wäre ein offizieller Verbotsantrag der antragsberechtigten Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung) vor dem Bundesverfassungsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit von Erfolg gekrönt.   


Das Gutachten zum Download;



Sonstige Quellen:













 
 
 

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